Aus der Befugnis der um Rechtsschutz ersuchenden Partei, den Entscheidgegenstand zu bestimmen, folgt, dass sich die Anträge der Gegenpartei innerhalb dieses Rahmens bewegen müssen. Sie können auf Zurückweisung oder Abweisung des Rechtsschutzantrages lauten (HURNI, BK-ZPO, N 17 und 33 zu Art. 58 ZPO).