19. Nach Art. 58 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie verlangt. Dies bedeutet, dass die um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, worüber das Gericht zu urteilen hat. Die Entscheidkompetenz des Gerichts ist auf die Rechtschutzanträge beschränkt. Das Gericht darf im Dispositiv keine Rechtsfolge anordnen, die nicht durch den Rechtsschutzantrag gedeckt ist.