10 zess dürfe sich nur auf den Streitgegenstand beziehen, welcher durch den Antragsteller (Kläger) unterbreitet werde. Das Gericht dürfe dem Kläger nicht mehr und nicht anderes zusprechen, als er verlangt hat. Die Kläger hätten hier nicht beantragt, die Errichtung eines unselbständigen Baurechts durch die Parteien zu prüfen. Folglich sprenge die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz, wenn sie den Dienstbarkeitsvertrag hinsichtlich dieser Frage auslege.