Im Ergebnis ist die vorrichterliche Feststellung, der Sachverhalt sei unbestritten und eine Beweiswürdigung erübrige sich (p 477), nicht zu beanstanden. 18. In rechtlicher Hinsicht rügen die Kläger zunächst eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO; Berufung E 19, p 545). Sie führen aus, der Zivilpro-