17. Aus dem Dargelegten folgt, dass das erstinstanzliche Gericht durchaus von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgehen durfte. Nur die Rechtsanwendung auf die erörterten Sachverhaltselemente wurde bestritten und wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. Dies gilt insbesondere für die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages vom 11. März 1993 (KB 6). Da die Parteien über Inhalt und Tragweite dieses Vertrages uneins sind, ist es nicht möglich, den übereinstimmenden wirklichen Willen der damaligen Parteien (die nicht mehr alle involviert sind) festzustellen.