Von den erhobenen neun Sachverhaltsrügen ist somit im Ergebnis einzig das achte Lemma bestritten, d.h. die Frage, ob eine Dienstbarkeit ein eigenes Grundbuchblatt haben kann (Berufung E 16, achtes Lemma, p 539, und Berufungsantwort Art. 8 Ziff. 8, p 605). Dabei handelt es sich indes nicht um eine eigentliche Tatsachenbehauptung, sondern um eine rein rechtliche Frage, die überdies - wie noch zu zeigen sein wird - irrelevant ist.