7, p 605); die Frage, ob auf dem eigenen Grundstück eine Dienstbarkeit errichtet werden kann, ist eine rechtliche Frage; - noch, dass die Kläger ab der einberufenen Miteigentümerversammlung vom 10. Mai 2016 stets bestritten haben, dass es eine Miteigentümerschaft betreffend der Heizanlage gibt (Berufung E 16, neuntes Lemma, p 539, und Berufungsantwort Art. 8 Ziff. 9, p 605); das Sachverhaltselement wird nur als nicht rechtserheblich bezeichnet.