9 - noch den Inhalt der Grundbuchanmeldung (Berufung E 16, fünftes Lemma, p 537, und Berufungsantwort Art. 8 Ziff. 5, p 605); die Beklagten machen nur geltend, das erstinstanzliche Gericht habe sich genügend mit der Problematik der Dienstbarkeit auseinandergesetzt; - noch die Existenz und den Inhalt des Schreibens des Gegenanwalts vom 1. Juli 2016 (Berufung E 16, sechstes Lemma, p 537, und Berufungsantwort Art. 8 Ziff. 6, p 605);