Die Beklagten bestreiten nämlich - weder die Finanzierung der Anlage (Berufung E 16, erstes Lemma, p 537, und Berufungsantwort Art. 8 Ziff. 1, p 603); sie wird nur als nicht rechtserheblich bezeichnet; - noch die bautechnische Beschaffenheit (namentlich die Sondereigentumsfähigkeit) dieser Anlage (Berufung E 16, zweites Lemma, p 537, und Berufungsantwort Art. 8 Ziff.