16. Die Kläger werfen der Vorinstanz insbesondere vor, zu Unrecht von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen zu sein (Berufung E 16, zehntes Lemma, p 539), obwohl Uneinigkeit in diversen Punkten bestanden habe. Sie erwähnen insgesamt neun Sachverhaltsrügen, wovon aber acht gar nicht umstritten sind: