Der angefochtene Entscheid hat sich nicht nur zu den verschiedenen Aspekten des Baurechts geäussert, sondern auch die Entscheidgründe ausführlich und in sich geschlossen dargelegt. Die Erwägungen mögen dabei über weite Strecken der Ansicht der Beklagten entsprochen haben. Das ändert jedoch nichts am Umstand, dass den Klägern kein Anspruch auf Auseinandersetzung mit allen von ihnen vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zusteht.