Indes besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf ausdrückliche Stellungnahme zu jedem Tatsachenvorbringen und Beweismittel. Es genügt, dass das Sachgericht seinen Entscheid in sich geschlossen begründet und damit - gegebenenfalls auch bloss implizit - die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers verwirft (Urteil des Bundesgerichts 5P.391/2006 vom 18. Dezember 2006 E 2 m.w.H.; 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E 5.2 m.w.H.).