13. Nach dem Gesagten resultiert ein Streitwert von mindestens Fr. 102'600.-- (70'000 + 4'200 + 900 + 27'500). Der hier bestimmte (leicht) höhere Streitwert wirkt sich indes lediglich auf die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens aus. Unberührt bleiben hingegen die Berufungsfähigkeit und die Möglichkeit, eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu erheben. Infolge fehlender Anschlussberufung der Beklagten gilt jedoch das Verbot der reformatio in peius. Das erstinstanzliche Urteil darf nicht zum Nachteil der Kläger abgeändert werden.