Hingegen haben die Kläger Recht mit ihrem Vorbringen, die technischen Komponenten der Heizanlage seien als fast vollständig abgeschrieben zu betrachten. Bei der Klageeinreichung im März 2017 konnte höchstens noch von einer kurzen Lebensdauer der Anlage ausgegangen werden (da eine vollständige Sanierung, d.h. den Ersatz der technischen Komponenten, zur Diskussion stand). Ausgehend von der gesamten zu erwartenden tatsächlichen Lebensdauer der Anlage, war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nur noch ca. 1/30 des Wertes der Anlage (Fr. 127'985.--) als Verkehrswert zu betrachten, d.h. gerundet Fr. 4'200.--.