Es ist nicht zu beanstanden, im ersten Teil der Lebensdauer einer Anlage eine geringere Altersentwertung zu berücksichtigen, als eine lineare Berechnung ergeben würde. Dies gilt umso mehr, als von keiner Partei behauptet wurde, an den Betonteilen müssten Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Die Vorinstanz hat somit berechtigterweise auf die Schätzung abgestellt.