12. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die von den Klägern eingereichte Schätzung der Gebäudeversicherung Bern (KB 23) für die Bestimmung des Verkehrswertes des Gebäudes und der Treppe nicht massgeblich sein sollte. In der Schätzung ist bereits ein Abzug für die Altersentwertung der Betonteile berücksichtigt. Ein weiterer Abzug, wie von den Klägern beantragt, ist abzulehnen. Es ist nicht zu beanstanden, im ersten Teil der Lebensdauer einer Anlage eine geringere Altersentwertung zu berücksichtigen, als eine lineare Berechnung ergeben würde.