Indessen ist eine Ergänzung angezeigt: Die Klage zielt auch darauf ab, dass sich die Kläger nicht an den Kosten des neuen Reglers und an der bevorstehenden Totalsanierung der Heizanlage beteiligen müssen (vgl. Berufung p 513: "Die Berufungskläger müssten sich bis zu einem Austritt an den Sanierungskosten der Heizanlage, die im Laufe dieses Sommers anfallen werden, beteiligen, obwohl sie sich für eine alternative Heizung entschieden haben…"). Zum Verkehrswert des Gebäudes und der Heizanlage müssen deshalb auch noch