Hier ist insbesondere das Eigentum des Gebäudes mit Heizanlage, Öltank, Kamin und Treppe zur Heizanlage streitig und es soll vor allem (aber nicht nur) diese Frage geklärt werden. Für die Bestimmung des Streitwertes kann deshalb auf die Regeln abgestellt werden, die für Klagen aus Besitz und Eigentum gelten. Danach ist der Verkehrswert massgeblich (STERCHI, op. cit., N 18a zu Art. 91 ZPO).