11. Zunächst ist festzuhalten, dass der Streitwert für das erst- und oberinstanzliche Verfahren identisch ist, da der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten wurde. Der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwertes ist somit die Klageeinreichung in erster Instanz. Der Streitwert von Feststellungsbegehren entspricht dem Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149, N 5 zu Art. 91 ZPO).