10. Die Kläger bemängeln als erstes die Streitwertfestlegung (Berufung E 15, p 531-535). Die Vorinstanz habe willkürlich, ohne jegliche Begründung den (unterirdischen) Baukörper der Heizanlage auf Fr. 70'000.-- veranschlagt. Weiter vertreten die Kläger die Ansicht, die technischen Komponenten der Heizanlage (inkl. Leitungsinfrastruktur) hätten heute altersbedingt grösstenteils keinen Wert mehr. Es sei willkürlich dafür einen fünftel des ursprünglichen Wertes (rund Fr. 127'000.--) einzusetzen.