Die Beilage 2 zur Berufungsantwort datiert vom 8. Februar 2018. Sie hätte daher bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können, weshalb von einem unechten Novum auszugehen ist. Die Beklagten nennen keinerlei Entschuldigungsgründe für die verspätete Nachreichung, weshalb die Berufungsantwortbeilage 2 aus den Akten zu weisen ist. Die übrigen beiden Berufungsantwortbeilagen (1 und 3) sind echte Noven und können zu Wert oder Unwert zu den Akten erkannt werden. II.