Ob ein Feststellungsinteresse (Prozessvoraussetzung) vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), obwohl dieses Interesse im Berufungsverfahren nicht bestritten wird. Bevor das Feststellungsinteresse bejaht wird, muss geprüft werden, ob sich das Ziel der Klage überhaupt mit dem klägerischen Rechtsbegehren erreichen lässt. Dies kann vorliegend nur nach erfolgter materiellrechtlicher Prüfung geschehen. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten.