Den Streitwert setzte die Vorinstanz auf Fr. 96'000.-- fest (Gebäude Heizanlage Fr. 70'000.--, Restwert Heizanlage Fr. 26'000.--). 5 5. Dagegen erhoben die Kläger am 11. Juni 2018 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern mit den Begehren um Aufhebung des angefochten Entscheides und um Gutheissung der ursprünglich gestellten Feststellungsanträge (p 507). Sie rügen einen willkürlich festgelegten Streitwert, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung, namentlich von Art. 58 ZPO, Art. 971 und Art. 738 ZGB