Mit der Eintragung im Grundbuch sei das als unselbständige Grunddienstbarkeit ausgestaltete Baurecht rechtsgültig entstanden. Die von der Klägerschaft dagegen erhobenen Einwände (Baurechtsvertrag weise nicht alle notwendigen Vertragselemente auf, kein eigenständiges Grundbuchblatt für die Heizanlage, kein Eintrag auf den berechtigten Parzellen) verwarf die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung. Im Ergebnis - so die Vorinstanz abschliessend - sei das Baurecht durch Eintragung im Grundbuch entstanden und in das Miteigentum der betroffenen Grundeigentümer übergegangen. Das führe zur Abweisung der Klage.