Schliesslich ging die Vorinstanz von einer gültigen Errichtung der Baurechtsdienstbarkeit aus. Gestützt auf die öffentliche Urkunde "Dienstbarkeitsvertrag" sei eine Baurechtsdienstbarkeit zugunsten der Eigentümer von bestimmten anderen Grundstücken ausgestaltet und unter dem Stichwort "Heizanlage" als Last auf den Parzellen aa.________ und bb.________ eingetragen worden. Mit der Eintragung im Grundbuch sei das als unselbständige Grunddienstbarkeit ausgestaltete Baurecht rechtsgültig entstanden.