Es werde im Uebrigen von keiner Seite bestritten, dass mit dem Dienstbarkeitsvertrag ein unselbständiges Baurecht als Grunddienstbarkeit hätte errichtet werden sollen. Dazu sei es - selbst nach Ansicht der Kläger - nur deshalb nicht gekommen, weil die beteiligten Notare Fehler gemacht hätten. Weiter untersuchte der Vorrichter, ob die Heizanlage die Voraussetzungen für eine Baurechtsbaute erfüllt. Auch dies wurde bejaht, da sie sowohl baulich als auch funktionell eine Einheit darstelle und nicht vom Bestand eines anderen Gebäudes abhänge.