Als erstes wurde geprüft, ob die Parteien mit dem Dienstbarkeitsvertrag ein im Miteigentum der betroffenen Grundstückseigentümer stehendes Baurecht vereinbarten wollten. Zur Feststellung des Inhalts der strittigen Dienstbarkeit nahm die Vorinstanz eine Auslegung der Vereinbarung vor. Sie kam zum Schluss, dass die Parteien rechtsgeschäftlich Miteigentum begründen wollten. Es werde im Uebrigen von keiner Seite bestritten, dass mit dem Dienstbarkeitsvertrag ein unselbständiges Baurecht als Grunddienstbarkeit hätte errichtet werden sollen.