4 4. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 wies der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Rechtsbegehren 1 der Klage ab und trat auf die Rechtsbegehren 2 und 3 nicht ein (Ziff. 1). Ferner verurteilte er die Kläger zu den Kosten (Ziff. 2 bis 4). Zunächst verneinte er ein eigenständiges Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Versammlungsbeschlüsse. Die Nichtigkeit der Beschlüsse würde mit der fehlenden Miteigentümergemeinschaft begründet. Diese Frage kläre sich aber mit einer Beantwortung des Rechtsbegehrens 1.