3. Mit Klage vom 28. März 2017 belangten die Kläger die Beklagten beim Regionalgericht Bern-Mittelland auf Feststellung, dass keine Rechtsgemeinschaft (einfache Gesellschaft, Miteigentümergemeinschaft u.a.) Eigentümerin des Gebäudes mit Heizanlage, Oeltank, Kamin, und Treppe zur Heizanlage sei (Rechtsbegehren 1) und dass zwei Beschlüsse der "Miteigentümerversammlung" vom 10. Mai 2016 nichtig seien (Rechtsbegehren 2 und 3). Die Beklagten schlossen am 7. bzw. 29. Juni auf Abweisung bzw. auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage.