Sie machen im Wesentlichen geltend, Sondereigentum, d.h. eine Durchbrechung des Akzessionsprinzips, könne nur in Form eines Baurechts begründet werden. Dazu müsste die Heizanlage als Baurechtsdienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein. Das sei hier aber nicht der Fall, da der Dienstbarkeitsvertrag keine Errichtung eines unselbständigen Baurechts vorsehe und umsetze, sondern eine normale Grunddienstbarkeit begründe (Verpflichtung zum dauernden Dulden und Betreiben lassen der Heizanlage). Die Beklagten sind demgegenüber der Meinung, mit dem Dienstbarkeitsvertrag sei ein Sonderrecht begründet worden.