Im Januar 2016 stellten die Kläger in Aussicht, die "Miteigentümergemeinschaft" betreffend Heizung zu verlassen, um mit alternativer Energie zu heizen. Daran entzündete sich ein Streit, der zum vorliegenden Verfahren führte. 2. Die Kläger vertreten die Ansicht, die Heizanlage stehe weder im Miteigentum noch im Eigentum einer einfachen Gesellschaft. Sie gehöre den Eigentümern, auf deren Boden sie liege.