3 zellen der Beklagten 18-21 (Nrn. aa.________ und bb.________) und zu Gunsten aller übrigen Eigentümer eingetragen. Nicht eingetragen ist die Heizungsanlage dagegen als Recht auf den Parzellen aa.________ und bb.________ für die eigene Liegenschaft. Für die detaillierte Darstellung der Eigentums- und grundbuchlichen Dienstbarkeitsverhältnisse kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Ziff. III 3 - 7).