Materiell Massgeblichkeit eines Grundbucheintrages für die Entstehung eines Baurechts. Ein Grundbucheintrag mit dem Stichwort "Heizanlage" als Dienstbarkeit ist zu summarisch um ein unselbständiges Baurecht zu begründen. Vielmehr muss der Begriff "Baurecht" für den Eintrag verwendet werden, um das Recht entstehen zu lassen (E. 27 ff.). Ein Eintrag "Heizanlage" kann aber eine gewöhnliche Grunddienstbarkeit begründen, die zwar sachenrechtlich keine Miteigentümergemeinschaft an der Anlage selbst zur Folge hat, indes mit Blick auf Art. 740a ZGB eine miteigentumsähnliche Wirkung entfaltet (E. 35 ff.). Erwägungen: I.