1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 4‘500.00, auszurichten. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Bern, 14. August 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter