die beantragte Entschädigung als angemessen. Der unterliegende Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin somit für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf pauschal CHF 4‘500.00, auszurichten. 21. Im Verfahren ZK 18 277 wurden von der Gesuchsgegnerin Gerichtskosten von CHF 500.00 erhoben. Da trotz Schutzschrift superprovisorische Massnahmen verfügt wurden, sind diese Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren nicht neu zu verlegen, umso mehr als kein entsprechender Antrag gestellt wurde. 11 Die Kammer entscheidet: