Da diese Angabe nicht offensichtlich unrichtig erscheint, ist dieser Betrag in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO als Grundlage zu nehmen. 20.2 Aufgrund des Streitwerts ergibt sich grundsätzlich ein Honorarrahmen von CHF 7‘900.00 bis CHF 35‘400.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent dieses Rahmentarifs (Art. 5 Abs. 3 PKV). 20.3 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin macht eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘500.00 geltend. Das Gericht erachtet in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KAG die beantragte Entschädigung als angemessen.