20. Auch die Parteientschädigung ist nach kantonalem Tarif zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Anzuwenden sind das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und die Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). 20.1 Das Rechtsbegehren lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Der Streitwert ist unter den Parteien allerdings unbestritten und beläuft sich auf CHF 200‘000.00, was dem geschätzten Wert des Gemäldes E.________ von F.________ entspreche. Da diese Angabe nicht offensichtlich unrichtig erscheint, ist dieser Betrag in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO als Grundlage zu nehmen.