19. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Es gelten die kantonalen Tarife (Art. 96 ZPO). Im Kanton Bern ist das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) anzuwenden. In Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und Art. 5 VKD werden die Gerichtskosten auf CHF 6‘000.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).