15. Gemäss § 985 deutsches BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dieser Herausgabeanspruch verjährt gemäss § 197 Abs. 1 Nr. 1 deutsches BGB (in der vor dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung) in dreissig Jahren (vgl. CHRISTIAN BALDUS, a.a.O., N. 58 zu § 937 deutsches BGB). Das bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin selbst bei Bösgläubigkeit keine Verpflichtung hätte das Gemälde an den Gesuchsteller und allfällige andere Erben herauszugeben, da dieser mutmassliche Anspruch der Erbengemeinschaft bereits Ende der 1970er Jahre erloschen wäre.