Die Gesuchsgegnerin hat somit glaubhaft dargetan, dass sie das Gemälde mindestens zehn Jahre lang gutgläubig in ihrem Eigenbesitz gehalten hat. Damit hätte sie es i.S.v. § 937 deutsches BGB ersessen und ist wohl dessen originäre Eigentümerin geworden. Durch die Ersitzung hätten die ehemaligen Eigentümer, also mutmasslich die Erbengemeinschaft des G.________, ihre Eigentümerstellung verloren.