So ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin nach dem Auffinden des Bildes in ihren eigenen Räumlichkeiten mangels Verdachtsmomenten keine Nachforschungen anstellte. Die Gesuchsgegnerin scheint nach dem Gesagten jedenfalls die erforderliche Vorsicht nicht nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Mass verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt zu haben. Der Nachweis der Bösgläubigkeit hat der Gesuchsteller demnach vorliegend nicht hinreichend geführt. 14.5 Die Gesuchsgegnerin hat somit glaubhaft dargetan, dass sie das Gemälde mindestens zehn Jahre lang gutgläubig in ihrem Eigenbesitz gehalten hat.