Es scheint keine objektiven Hinweise auf den früheren Eigentümer gegeben zu haben, etwa dass beispielsweise der Bilderrahmen mit G.________s Name gekennzeichnet gewesen wäre, wie der Barockrahmen, den man 1962 im Keller der Berliner Aussenstelle gefunden hatte und über den O.________, G.________s Schwester, in der Folge informiert wurde (vgl. GAB 4, S. 2). So ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin nach dem Auffinden des Bildes in ihren eigenen Räumlichkeiten mangels Verdachtsmomenten keine Nachforschungen anstellte.