Beim Auffinden eines Bildes in einem eigenen Gebäude sind keine hohen Anforderungen an die Sorgfalt und die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse zu stellen, wird doch keine konkrete Verdachtssituation dargetan, aus der sich eine Bösgläubigkeit ergeben könnte. Es scheint keine objektiven Hinweise auf den früheren Eigentümer gegeben zu haben, etwa dass beispielsweise der Bilderrahmen mit G.________s Name gekennzeichnet gewesen wäre, wie der Barockrahmen, den man 1962 im Keller der Berliner Aussenstelle gefunden hatte und über den O.________, G.________s Schwester, in der Folge informiert wurde (vgl. GAB 4, S. 2).