Ein widersprüchliches Verhalten der Gesuchsgegnerin oder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist folglich nicht auszumachen. 14.4 Beim Auffinden eines Bildes in einem eigenen Gebäude sind keine hohen Anforderungen an die Sorgfalt und die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse zu stellen, wird doch keine konkrete Verdachtssituation dargetan, aus der sich eine Bösgläubigkeit ergeben könnte.