9 falls dieser bereits aufgrund der Ersitzung originärer Eigentümer des Gegenstands wurde. Im Übrigen behielt sich die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 17. April 2001 ausdrücklich vor, eine mögliche Ersitzung zu prüfen (GB 8, S. 2). Dass sie in Aussicht stellte, das Gemälde an ursprünglich anspruchsberechtigte Personen herauszugeben (vgl. GB 11), schliesst eine Ersitzung ebenfalls nicht aus. Ein widersprüchliches Verhalten der Gesuchsgegnerin oder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist folglich nicht auszumachen.