Sie ging somit wohl davon aus, dass sie das Gemälde nicht derivativ erworben hatte. Damit schliesst sie einerseits eine Ersitzung nicht aus, andererseits wäre diese gemäss § 937 Abs. 1 des deutschen BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der vermeintliche Eigentümer später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Diese spätere Kenntnis muss einem Ersitzenden allerdings während einer laufenden Ersitzungsfrist zugehen, andern-