Unbeachtlich erscheinen hierbei die Äusserungen der Gesuchsgegnerin, die sie in den Jahren nach 1997 machte. Beispielsweise, wenn sie im Nachgang an die Provenienzforschung des Gemäldes dem Gesuchsteller am 14. Juni 1999 schrieb, dass sie nicht «Eigentümer[in] zu sein scheint», führt sie doch im selben Schreiben aus, dass sie dies aufgrund eines fehlenden belegbaren Rechtstitels, wie beispielsweise eines käuflichen, schenkungsweisen oder erbrechtlichen Eigentumserwerbs annahm (Gesuchsbeilage [GB] 10, S. 3). Sie ging somit wohl davon aus, dass sie das Gemälde nicht derivativ erworben hatte.