Wohl trifft es zu, dass das Bild nicht in der Bundeskunstsammlung enthalten war. Der Gesuchsteller legt jedoch nicht hinreichend dar, inwiefern die Nichtaufnahme des Gemäldes in diese Sammlung einen fehlenden Besitzeswillen dokumentieren soll, scheint das Bild doch in mehrere andere Inventare aufgenommen worden zu sein. Unbeachtlich erscheinen hierbei die Äusserungen der Gesuchsgegnerin, die sie in den Jahren nach 1997 machte.