Nachvollziehbar erscheint ein Zeitpunkt spätestens bei der Inventarisierung gemäss L.________ am 12. August 1965 oder jedenfalls vor Ende der 1970er Jahre, als die Register, auf welchen die Markierungen auf dem Bilderrahmen beruhen sollen, vernichtet worden seien. Das Gemälde wurde somit während mehr als zehn Jahren von der Gesuchsgegnerin im Eigenbesitz gehalten, bevor sie aufgrund des Briefes von L.________ vom 10. Juni 1997 daran zu zweifeln begann. Die Voraussetzung von zehn Jahren (mittelbarem) Eigenbesitz erscheint damit erfüllt. Wohl trifft es zu, dass das Bild nicht in der Bundeskunstsammlung enthalten war.