14.3 Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin wahrscheinlich spätestens bei Anbringen der Markierungen bzw. der Aufnahme ins Inventar am 12. August 1965 ihren Besitzeswillen manifestiert und Eigenbesitz am Gemälde erworben. Das Gemälde hing offenbar so ungünstig, dass man nicht unbedingt darauf aufmerksam wurde. Zudem sei die betreffende Wohnung nach dem Tod von G.________ über Jahre hinweg leer gestanden und sei nur noch als Abstellraum oder für Gäste genutzt worden (vgl. GAB 4, S. 2).